Alles neu macht der Januar: Das ändert sich für Sie in 2018!

Alles neu macht der Januar: Das ändert sich für Sie in 2018!

Kaum beginnt das neue Jahr, dürfen wir uns an einige Neuerungen gewöhnen:

Änderung der Einkommensgrenzen für die Steuerbelastung:

Der Einstiegssatz für alle Steuersätze steigt zum 01. Januar 2018 um jeweils 1,65 Prozent. Für die ersten 9.000,- Euro Einkommen zahlen Sie gar keine Steuern – diese Grenze lag bisher bei 8820,- Euro.

Beitrag gesetzliche Sozialabgaben:

Die Beiträge für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen wieder einmal.
Die Bemessungsgrenze wird um 150,- Euro auf nunmehr 6.500,- Euro monatlich angehoben. Schade nur, dass dies für Ihre eigene gesetzliche Rente kaum positive Auswirkungen haben wird.

Bemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:

Die neue Bemessungsgrenze liegt bei einem monatlichen Einkommen von 4.425,- Euro. Auf´s Jahr gerechnet, liegt die Grenze also bei 53.100,- Euro. Wer diese Grenze überschreitet, zahlt in der gesetzlichen KV den Höchstbeitrag, kann sich aber auch zum nächstmöglichen Termin privat krankenversichern. Dazu sprechen Sie bitte Ihren Arbeitgeber an.

Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber liegt ab sofort bei 323,03 Euro monatlich. Kluge Rechner wissen: In der PKV lässt sich unter Umständen viel Geld sparen und gleichzeitig wesentlich bessere Leistungen vereinbaren.

Mindestlohn:

Der Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde gilt ab sofort für alle Arbeitnehmer in allen Branchen. Sämtliche Tarifverträge müssen dementsprechend angepasst werden.

Kindergeld:

Ab dem 1. Januar 2018 steigt der Betrag pro Kind um 2,- Euro von 192,- Euro auf nun 194,- Euro monatlich.

Kinderfreibetrag:

Der Freibetrag zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes steigt um 36,- Euro pro Elternteil auf insgesamt 4788,- Euro pro Jahr für beide Eltern zusammen. In Kombination mit dem Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Bildung von 1320,- Euro kommt ein Elternpaar somit auf 7428,- Euro Freibetrag pro Jahr pro Kind.

Anlegerprofile für Kapitalanleger und Sparer:

Vor nicht allzu langer Zeit mussten alle Kapitalanleger ein Anlegerprofil mit ihrem Berater erarbeiten. Damit wurde die Risikobereitschaft eines Kunden festgestellt und somit auch die passenden Kapitalanlagen.

Eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung MIFID II schreibt für 2018 nun folgendes vor:
1. Es wird einen neuen Geeignetheitstest für alle Anleger geben. Ohne den gibt es keine Kapitalanlagen zu kaufen.
2. Die bisherigen Anlegerprofile müssen überarbeitet, in weiten Teilen ganz neu erstellt werden. Ihr Berater sollte im Laufe des Jahres dazu auf Sie zukommen.
3. Entstehende Kosten müssen den Kunden vor Kauf (ex ante) und nach dem Kauf (es post)
mitgeteilt werden.
4. Die gesamte Kommunikation im Bereich Wertpapierberatung muss vom ersten bis zum letzten Wort aufgezeichnet und gespeichert werden. Dies gilt jedoch nur für Banken.

Riester-Zulage:

Die Zulage für fleißige Sparer in eine Riester-Rente wird für Erwachsene in 2018 angehoben. Die Förderung steigt von 154,- Euro pro Jahr auf jetzt 175,- Euro jährlich. Die Kinderzulagen bleiben wie bisher bestehen.

Wie bekommen Sie die Höchstzulage? Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Sparer pro Jahr mindestens 4 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, maximal jedoch 2100,- Euro abzgl. Zulage, einzahlen.

Betriebliche Altersvorsorge:

1. Die Anrechnung von Renten aus der bAV auf die Grundversorgung (Mindestrente) ist praktisch ausgeschlossen. Ein entsprechender Freibetrag unterstützt endlich den Personenkreis, für den bislang das Einsparen in einen bAV-Vertrag unterm Strich sinnlos war, da die erwirtschaftete Rente der Mindestrente angerechnet wurde. Insbesondere sind hiervon Frauen positiv betroffen, da sie häufig Teilzeit oder auf 450,- Euro-Basis arbeiten und daher nur Anrecht auf eine sehr kleine Rente haben.
2. Der Arbeitgeber ist ab dem 1. Januar 2019 verpflichtet, einen festen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu arbeitnehmerfinanzierten bAV-Beiträgen zu leisten. Dies gilt für neue Verträge. Bestehende Verträge kommen leider erst ab 2022 in diesen Genuss. Den Arbeitgeber ansprechen sollte man jedoch bereits in 2018.
3. Der monatlich optimal geförderte Beitrag liegt ab sofort bei 260,- Euro. Diesen Betrag können Sie ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben in Ihre Altersvorsorge fließen lassen.

Inzwischen wissen wir alle, dass die gesetzliche Rente nicht reicht. Und ab sofort lohnt sich die bAV für alle (siehe Punkt 1).

Steigerung Hartz IV oder Grundrente:

Der Regelsatz steigt künftig auf 416,- Euro monatlich.

Zahlung per Kreditkarten:

Zahlen Sie im Internet mit gängiger Kreditkarte, dürfen Ihnen ab dem 13. Januar 2018 keine Zusatzgebühren mehr berechnet werden. Das gilt auch bei Online-Buchungen von Flügen.

Wohlgemerkt, wir haben erst Mitte Januar. Mal sehen, was das Jahr sonst noch an Überraschungen für uns bereithält.

Bleiben Sie neugierig!

Ihre

Angelika Henker und Coleen Trebschick

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