Das Wichtigste zum Thema „Pflege“

Das Wichtigste zum Thema „Pflege“

Die Pflegekosten sind für Mutter oder Vater unerschwinglich geworden – in diesem Fall werden die Kinder zur Kasse gebeten. Doch unter welchen Umständen muss gezahlt werden?

Jeden von uns kann es treffen. Ein Brief vom Sozialamt bedeutet meist nichts Gutes. So auch in diesem Fall. Die Kosten für die Pflege oder Heimunterbringung können durch die Eltern allein nicht aufgebracht werden. Durch das Schreiben werden wir aufgefordert, unser gesamtes Einkommen und Vermögen offenzulegen. Erwachsenen Kinder sind zum „Elternunterhalt“ verpflichtet.

Mit einem Mal stehen Existenzen auf dem Spiel.

Erspartes muss aufgezehrt werden. Die Zahlung von mehreren hundert Euro monatlich sind keine Seltenheit. Doch gilt das für die gesamten Ersparnisse? Betrifft das auch eiserne Rücklagen für die eigenen Kinder oder die Altersvorsorge?

Die Wahrscheinlichkeit, einmal einen solchen Brief vom Amt zu bekommen ist recht hoch. Statistisch gesehen werden die Menschen immer älter, die Rente jedoch wird weniger. Die Kosten für die Pflege steigen. Da steht natürlich die Frage im Raum: „Wer soll das bezahlen?“

Über zwei Millionen Menschen sind schon heute pflegebedürftig – Tendenz steigend! Die immer geringer werdenden Renten führen zu extremen Engpässen, schon im täglichen Leben. Da wundert es nicht, dass es für eine Pflege nicht reicht.

Als Kind ist man selten darauf vorbereitet, da wir in dieser Phase unseres Lebens für unsere eigene Familie zu sorgen haben. Das Häuschen will abgezahlt werden, die Ausbildung der Kinder zerrt am Portemonnaie und die eigene Altersvorsorge ist auch noch nicht in trockenen Tüchern.

Wichtig für die Generation der Kinder: Setzen Sie sich frühzeitig mit den finanziellen Risiken des Elternunterhalts auseinander – am Besten mit der ganzen Familie gemeinsam. Hier gehören beide Generationen an einen Tisch.

Ein erster Überblick über die wichtigsten Grundsätze und Strategien finden Sie hier:

1. Wer muss wen unterstützen?

Die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern in Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, so das BürgerlicheGesetzbuch (BGB) unter Paragraf 1601. Eltern zahlen für ihre Kinder und Kinder für die Eltern. Vor dem Thema Elternunterhalt kann sich also niemand drücken.

Eine weitere Pflicht muss laut BGB erfüllt werden: Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über Einkünfte und vorhandenes Vermögen. In der Praxis bedeutet das: Meldet sich das Sozialamt, führt an einer ehrlichen Antwort kein Weg vorbei. Falsche Angaben oder Ignorieren der Anfrage führen zu erheblichen Konsequenzen wie etwa zu einer gerichtlich angeordneten Auskunftsverpflichtung oder gar wegen versuchten Sozialbetrugs vom Staatsanwalt verfolgt zu werden.

Hat man Geschwister, erhalten alle gleichzeitig eine Aufforderung. Das Amt prüft, welche der Geschwister finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen. Die Last wird dann offiziell auf alle verteilt, die es sich „leisten können“. Ein Rat von Fachanwälten: Setzen Sie sich im Familienkreis zusammen und erarbeiten Sie ein verträgliches Modell, mit dem alle leben können. Diskrepanzen führen häufig zu erheblichen Zerwürfnissen in der Familie.

Spezialfall sind Ehepaare: Denn auch der Partner muss alle finanziellen Auskünfte erteilen. Dabei werden Ehepartner nie direkt dazu verpflichtet, ihren Schwiegereltern Unterhalt zu zahlen. Sie müssen aber unter Umständen dem zahlungspflichtigen Partner wiederum mit Unterhalt unterstützen, wenn der durch den Elternunterhalt zu stark geschröpft wird. Im Zweifel heißt es also, dass das gesamte Familieneinkommen als Grundlage für eine Berechnung der Zahlungspflicht dient.

2. Kann der Elternunterhalt abgewehrt werden? Oder kann ich mich zumindest wehren?

Ein rechtliches Vorgehen gegen den Elternunterhalt ist ausgesprochen schwierig. Selbst wer jahrelang keinen Kontakt zu Mutter oder Vater hatte, muss zahlen – sofern die finanziellen Mittel dafür ausreichen. In extremen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, sich auf die sogenannte „Verwirkung“ zu berufen. Paragraf 1611 BGB besagt, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss, wenn sich der betreffende Elternteil sittlich verschuldet hat, etwa durch Missbrauch, Gewalt, seelische Grausamkeit oder ansonsten bleibende körperliche oder seelische Schäden herbeigeführt hat.

Wichtig: Hier verlangt das Gericht stichhaltige Beweise. Dokumente oder Zeugenaussagen naher Verwandter müssen beigebracht werden. Betroffene sollten daher unbedingt mögliche Nachweise aufzubewahren. Entsprechende Papiere wie Arztbriefe oder Gerichtsurteile können auch bereits frühzeitig beim Amt einreichen werden, sodass Betroffene im Zweifelsfall gar nicht erst kontaktiert werden.

Auch gegen eine zu hohe Forderung auf Elternunterhalt kann man sich wehren. Nachdem die erwachsenen Kinder nachgewiesen haben, wie viel sie verdienen und wie viel Vermögen sie besitzen, berechnet das Sozialamt die Höhe der Unterhaltsverpflichtung. Diese wird wiederum schriftliche mitgeteilt. Laut Fachanwalt ist das noch keine verbindliche Entscheidung sondern lediglich ein Aufforderungsschreiben. Wenn das Sozialamt daraufhin seine Forderung durchsetzen möchte, muss noch ein Entschied des Familiengerichts ergehen.An dieser Stelle sollten Betroffene die Zahlen genau überprüfen und eventuell Einspruch erheben.

Unser Fazit:

Sorgen Sie in der Familie, Eltern und erwachsene Kinder gemeinsam, finanziell rechtzeitig für den wahrscheinlichen Fall der Pflegebedürftigkeit vor.

Es gibt Lösungen: Für die Elterngeneration wird die Pflege bezahlbar und die Zukunftspläne der Kinder können Wirklichkeit werden.

Wir helfen Ihnen bei Ihrer persönlichen Lösung!

Bleiben Sie neugierig

Ihre

Angelika Henker und Coleen Trebschick

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