Die Steuervereinfachung geht weiter – das Investmentsteuerreform-Gesetz 2018 ist in Kraft

Die Steuervereinfachung geht weiter – das Investmentsteuerreform-Gesetz 2018 ist in Kraft

Seit Anfang dieses Jahres ist das neue Investmentsteuerreformgesetz in Kraft.
Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien wie so oft unverständlich.
Welche Änderungen bringt das neue Gesetz für Anleger mit sich? Und, welche Auswirkungen haben diese Änderungen?

Wir haben für alle Investmentsparer in einfachen Worten eine Erläuterung der wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

Unsere Erklärung beinhaltet deshalb auch keine detaillierten Aufklärungen über fachspezifische Begriffe, wie Teilfreistellung, Vorabpauschale, Basiszins, fiktiver Verkauf, usw.. Diese sollten Inhalt des nächsten Beratungsgespräches sein. Wir gehen auch nicht auf Sonderfälle ein, die eh nur wenige Investoren betreffen.

Warum wurde ein neues Investmentsteuergesetz eingeführt ?
Bisher wurden ausländische Fonds vom deutschen Steuerrecht benachteiligt.
Ziel der Reform war neben der europarechtlich gebotenen Gleichstellung von inländischen und ausländischen Investmentfonds vor allem eine Vereinfachung der Besteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene.

Was ist neu?
Bisher wurde nur der Anleger besteuert, nicht der Fonds. Ab 1. Januar 2018 wird nicht mehr nur der Anleger besteuert, sondern auch der Fonds selbst. Deutsche Fonds müssen auf bestimmte inländische Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent bezahlen (Diese führt die Depotbank direkt ab).

Muss ich als Kunde deswegen eine Doppelbesteuerung fürchten ? Steigt meine Steuerbelastung ?
Nein, denn Ausschüttungen und Gewinne werden teilweise von der Abgeltungssteuer bereits auf Fondsebene freigestellt. Die Höhe des steuerfreien Anteils hängt von der Fondsart ab (Teilfreistellung).

Wenn ich bisher als Kunde keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen bezahlt habe, weil die Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen bzw. es lag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor. Was ändert sich in diesem Fall?
Erst einmal nichts. Der Anleger bleibt auch weiterhin steuerbefreit, allerdings kann die Besteuerung auf Fondsebene nicht ausgeglichen werden.
Aber laut Berechnungen des Bundesfinanzministeriums liegt die Mehrbelastung im Schnitt pro Anleger bei nur 3 Euro pro Jahr.

Was passiert mit meinen Fondsanteilen, die ich als Kunde vor dem 01. Januar 2009 gekauft habe ? Schafft der Gesetzgeber den „Bestandsschutz“ ab ?
Das ist richtig, wird aber die meisten Privatanleger nicht betreffen, denn als Ausgleich
gibt es für diese Fondsanteile einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger (also 200.000 Euro für Ehepaare). Der Freibetrag bezieht sich nicht auf die Anlagesumme, sondern auf den Veräußerungsgewinn der Altanteile. Bei 100.000 Euro in Fondsanteilen und einem Wertzuwachs von 6 Prozent p.a. ist der Freibetrag erst 2030 ausgeschöpft.

Sind Änderungen des Freistellungsauftrages angedacht ?
Aktuell nicht.

Kann ich als Kunde weiterhin Verluste vortragen, also auch in zukünftigen Jahren geltend machen?
Ja. Jedoch nicht für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden.

Es muss aber ganz klar gesagt werden, dass es zukünftig Investmentfonds gibt, die steuerlich günstiger gestellt sind als andere. Welche die für Sie vorteilhaften sind im Rahmen Ihrer Risikostruktur sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit Ihrem Anlageberater herausgestellt werden.

Die gute Nachricht: Die meisten Privatanleger werden durch die Reform unter dem Strich nicht mehr Steuern zahlen als bisher.

Diese Zusammenfassung ist selbstverständlich keine steuerliche Beratung und kann eine solche auch nicht ersetzen.

Wir hoffen, die ersten Fragen sind beantwortet und der Nebel lichtet sich ein wenig.

Bleiben Sie neugierig!

Ihre

Angelika Henker und Coleen Trebschick

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